In §17 Abs.2 StVO steht:
Auf Straßen mit durchgehender, ausreichender Beleuchtung darf auch nicht mit Fernlicht gefahren werden. Es ist rechtzeitig abzublenden, wenn ein Fahrzeug entgegenkommt oder mit geringem Abstand vorausfährt oder wenn es sonst die Sicherheit des Verkehrs auf oder neben der Straße erfordert.
Von innerorts oder außerorts ist in diesem Paragrafen offensichtlich nicht die Rede. Somit ist es prinzipiell erlaubt, das Fernlicht innerorts einzuschalten. Es wird allerdings ausdrücklich gesagt, dass die Benutzung verboten ist, wenn die Straße durchgehend und ausreichend beleuchtet ist oder die Gefahr besteht, jemanden zu blenden. Dies ist bei vielen Straßen innerhalb geschlossener Ortschaften der Fall, weshalb Sie das Fernlicht hier somit doch nicht einschalten dürfen.
Also ist die Automatik auch innerorts in Ordnung. Was innerorts verboten ist, ist die Nebelschlussleuchte.
Gruß Nachtzug