Beiträge von schibbolet

    Alles richtig. Was ich versuche herauszufinden: Hat der Netzbetreiber einen Anspruch auf die Prüfung? Also kann er mir den Betrieb eines mobilen Ladegeräts untersagen, wenn ich keine Prüfbescheinigung für die benutzte Steckdose vorlege? Bisher konnte ich das aus den Verordnungen nicht ableiten.


    Dass es besser ist und im eigenen Interesse zu prüfen, zweifle ich nicht an.


    Dirk

    Hallo Bernhard,


    danke für Deine Antwort!


    Ausgestalten darf er. Müßte dann der Netzbetreiber aber nicht erklären, warum eine ungeprüfte Steckdose die "sichere und störungsfreie Versorgung" beeinträchtigt, eine ungeprüfte aber nicht?


    Er könnte sagen, an dem Trafo hängen schon x Ladestellen mit y Leistung. Deshalb keine neuen mehr. Aber ob Steckdose geprüft oder ungeprüft? Ich bin jetzt technisch nicht so bewandert, dass ich einschätzen könnte, ob eine ungeprüfte Steckdose eine Gefährdung der Versorgung darstellt, wenn eine Ladepunkt daran betrieben wird, bei anderen Verbrauchern aber nicht.


    Wonach müßte man in den TAB suchen, um einen Hinweis zu finden, ob die Auflage vom Anschlußvertrag incl. TAB entspricht?


    Dirk

    Hallo Heiko,


    was würde passieren, wenn Du nicht prüfen läßt? Eine Genehmigung kann nicht verweigert werden, weil die Steckdose nicht genehmigungspflichtig ist.


    Hat diese Prüfungsauflage überhaupt eine rechtliche Grundlage?


    In der NAV lese ich erstmal nichts davon.


    NAV § 19 (2) Auch Ladeeinrichtungen für Elektrofahrzeuge sind dem Netzbetreiber vor deren Inbetriebnahme mitzuteilen. Deren Inbetriebnahme bedarf darüber hinaus der vorherigen Zustimmung des Netzbetreibers, sofern ihre Summen-Bemessungsleistung 12 Kilovoltampere je elektrischer Anlage überschreitet; der Netzbetreiber ist in diesem Fall verpflichtet, sich innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der Mitteilung zu äußern. Stimmt der Netzbetreiber nicht zu, hat er den Hinderungsgrund, mögliche Abhilfemaßnahmen des Netzbetreibers und des Anschlussnehmers oder -nutzers sowie einen hierfür beim Netzbetreiber erforderlichen Zeitbedarf darzulegen. Einzelheiten über den Inhalt und die Form der Mitteilungen kann der Netzbetreiber regeln.


    Das heißt man muß die zur Ladeeinrichtung gewordenen Steckdose dem Netzbetreiber mitteilen, womöglich auch Angaben zur Nutzung machen. Auflagen kann er nicht machen. Im letzten Satz bekommt er lediglich die Möglichkeit, Form und Inhalt vorzuschreiben. Das bezieht sich doch mit einiger Sicherheit auf Angaben, nicht auf Auflagen? Auflagen gibt es nur bei Ladestellen > 11kW.


    Das heißt aber auch, die Forderung nach einer Prüfung entbindet niemanden von der Mitteilungspflicht über solche Ladeeinrichtungen.


    Man soll ja hier keine Ratschläge geben, aber ich würde melden, wo sich die Dose befindet, mit wieviel kW und Phasen ich zu laden plane und dazu bemerken, dass die Dose bereits installiert ist und nur ein mobiles Gerät angesteckt ist. Es wird in diesem Sinne keine Ladeeinrichtung installiert. Sondern eine Installation wird durch Einstecken des Steckers zur Ladeeinrichtung. Damit sähe ich meine Mitteilungspflicht erfüllt.


    Dirk