Hallo,
die Auswirkung auf die festzusetzende Steuer bzw. die Steuererhöhung lässt sich ganz einfach mit folgendem Rechner nach den persönlichen Merkmalen (zu versteuerndes Einkommen zvE - siehe Euren letzten Steuerbescheid - und jeweils nach Grund- oder Splittingtabelle) ausrechnen:
https://einkommensteuerrechner.com.de/Grenzsteuersatz.php
Beispiel:
Bei Splittingtabelle und einem zvE von 50.000 + 260 € zusätzliche Einkünfte (50.260 €) verursachen die 260 € einen Betrag von 74 € zusätzlicher ESt (ggf. +KiSt).
Im Folgenden steht lediglich meine persönliche Meinung. Dies ist keine steuerliche Beratung.
Steuerliche Einordnung der Einnahmen aus "Verkauf" der THG-Quote:
Sofern die Fahrzeuge zu einem Betrieb gehören, erübrigt sich die Diskussion. Die Einnahmen aus dem "Verkauf" der THG-Quote erhöhen die Betriebseinnahmen und damit den Gewinn (sei es nun gewerblich oder freiberuflich).
Im Privatvermögen sieht das anders aus. (Und auch in den Fällen der "Nutzungseinlage" im gewerblichen und selbständigen Bereich).
Zunächst mal eine allgemeine Erläuterung: "Einkünfte" ist ein Fachbegriff des Steuerrechts. Die sind nicht gleichzusetzen mit "Einnahmen" oder Erlös.
Die "Einkünfte" ergeben sich durch Abzug der "Werbungskosten" (§9 EStG) von den "Einnahmen" (§8 EStG). Das Ergebnis (die Einkünfte also) wird nicht als Gewinn (das wäre betrieblich) bezeichnet, sondern als "Überschuss" oder auch ggf. Verlust. Ganz unten am Schluss kommt das "Einkommen" raus, das dann versteuert werden muss ,§2 EStG. Kann man in jedem Steuerbescheid nachvollziehen.
Soweit die Fachbegriffe. Insofern leiden auch Anbieterseiten, die anbieten, die Auszahlung auf 256€ zu begrenzen, etwas an Begriffsverwirrung (oder ist das vielleicht auch Absicht?)
Rechtsnatur THG-Quote
Über die Rechtsnatur der THG-Quote bzw. die Veräußerung derselben bin ich mir persönlich allerdings noch nicht im klaren.
Hier wird ja kein mir vom Gesetzgeber unentgeltlich eingeräumtes (Verschmutzungs-)Recht auf einen anderen endgültig entgeltlich übertragen mit der Folge, dass ich mein eigenes Nutzungsrecht auf Dauer verliere. Insofern kann ich es nicht als Verkauf qualifizieren. Also kann es sich nicht um ein privates Veräußerungsgeschäft handeln. Dagegen spricht auch, dass ich jährlich eine Prämie bekomme; ich über das Recht also auch noch zukünftig verfügen kann (bis zum Verkauf des Autos).
Eigentlich spricht alles dafür, dass ich ein Recht zeitlich beschränkt übertrage und dafür ein Entgelt bekomme. Zeitlich begrenzte Überlassung also. Somit könnte § 21 (1) Nr. 3 EStG einschlägig sein. Die Vorschrift betrifft allerdings eher insbesondere schriftstellerische, künstlerische und gewerbliche Urheberrechte. Ist der Verkauf der THG-Quote ggf. in etwa gleichzusetzen mit der zeitlich beschränkten Überlassung eines Urheberrechtes? Die Gerichte werden es wohl klären.
Wenn ein Entgelt für eine Leistung bezahlt wird, der Vorgang aber nicht in die normalen Einkunftsarten eingeordnet werden kann, greift ansonsten der gemeinhin als "Auffangtatbestand" bezeichnete § 22 Nr. 3 EStG - Einkünfte aus Leistungen. Solche EINKÜNFTE sind nicht einkommensteuerpflichtig, wenn sie weniger als 256 Euro im Kalenderjahr betragen haben. Das ist eine sog. Freigrenze. Wenn drüber, dann steuerpflichtig mit dem persönlichen (Grenz-)Steuersatz, wenn drunter, nicht steuerpflicht, also steuerfrei.
Aber 256€ EINKÜNFTE, nicht EINNAHMEN. Der Erlös = Einnahme ist zu mindern um die Werbungskosten = Ausgaben. Siehe oben.
Abschreibung, laufende Kosten
Setze ich ein Wirtschaftsgut (WG) für die Erzielung von Einnahmen ein, kann ich die damit in Zusammenhang stehenden Ausgaben als Werbungskosten von den Einnahmen abziehen. Dem Grunde nach also auch die Abnutzung und die laufenden Kosten der Unterhaltung. Welches WG setze ich zur Erzielung der Erlöse aus dem "Verkauf" der THG-Quote ein? Das E-Auto. Ohne Eigentum an E-Auto keine THG-Quote. Die THG-Quote ist pauschal an das Eigentum des E-Autos gekoppelt; völlig unabhängig von dem Umfang der tatsächlichen Nutzung. Die BND eines Fahrzeugs wird im Allgemeinen mit 6 Jahren angesetzt. Jährliche Abschreibung bei AK von 30.000 € wären demnach 6.000 €.
Bei sog. Dienstfahrten ist es üblich, dass im Rahmen der Einkünfteermittlung ein pauschaler Ansatz für den gefahrenen Km i.H.v. 0,30€ vorgenommen wird. Da ist neben sonstigen Betriebskosten (z.B. Energiekosten) die Abschreibung pauschal drin enthalten.
Private Verwendung
Dabei gibts allerdings ein Problem, das heißt § 12 Nr. 1 EStG. Aufwendungen für den privaten Haushalt und damit das Privatfahrzeug dürfen nicht als Werbungskosten geltend gemacht werden. Das Fahrzeug hat man ja gemeinhin aus privaten Gründen. Somit könnte die Abschreibung und die sonstigen Kosten in frage kommen, die auf die "privat gefahrenen" km entfallen, nicht als Werbungskosten abgezogen werden.
Aber: Der Anteil der Abschreibung, der auf Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte entfällt, wird ja auch anteilig in dem Ansatz der Kilometerpauschale bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit (§ 19 EStG) berücksichtigt. Demnach ist ein gewisser Anteil der Abschreibung durchaus als Werbungskosten abzugsfähig. Das nennt man qualifizierte Schätzung. Dazu gibts einschlägige Finanzgerichtsurteile.
(In dem Zusammenhang habe ich gelesen, Kleidung dürfe man als Arbeitnehmer ja auch nicht absetzen, weil die privat ist, deshalb auch kein Abzug der E-Autokosten bei Erlösen aus Verkauf der THG-Quote. Der Vergleich hinkt aber. Als Arbeitnehmer schulde ich die Arbeitsleistung gegenüber meinem Arbeitgeber, nicht das gesellschaftlich übliche Tragen von Kleidung. Für den Erlös aus THG-Quotenverkauf ist aber der Besitz eines E-Autos unabdingbare Vorrausetzung.)
Ansatz KM-Pauschale Dienstreisen
Die THG-Quote ist pauschal an den Besitz des E-Autos gekoppelt und unabhängig von der tatsächlichen KM-Leistung. Fahre ich 0 km, habe ich trotzdem Anrecht auf die THG-Quote.
Ggf. hat der Gesetzgeber die durchschnittliche jährliche KM-Leistung eines Fahrzeugs im Blick gehabt? Wer weis es? Die eingesparte CO2-Menge eines Elektrofahrzeugs wird mit etwa 2.000 kWh pro Jahr angerechnet, so jedenfalls Home&Smart. Davon abgesehen, die anteiligen Kosten für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte sind schon mit der KM-Pauschale für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte abgegolten. Es kann also nur um den Rest an km gehen.
Anschaffungskosten der verkauften THG-Quote
Habe leider keine Idee, wie man zu irgendwelchen Anschaffungskosten dafür kommen kann. Der Gesetzgeber hat den E-Auto-Besitzern dieses jährliche "Verschmutzungsrecht" unentgeltlich, aber veräußerbar eingeräumt.
Fazit:
Die EINNAHMEN aus dem "Verkauf" der THG-Quote sollten auf jeden Fall in der der Steuererklärung angegeben werden, und zwar weil eine Leistung gegen Entgelt erbracht wurde.
Ich persönlich würde allerdings eine "Überschussermittlung" mit Abzug von Werbungskosten beifügen:
Beispiele
Einnahme aus THG-Quote: ............................................................. 300€
gefahrene KM (ohne Fahrten §19 EStG) 5000 km x 0,30 €.......- 1500€
........................................................................................................... ------
Einkünfte (Verlust) ........................................................................ -1200€
Da wird das Finanzamt nicht mitmachen wollen. Könnte ja bei § 21 EStG Liebhaberei sein (Hobby).
Also wird das Finanzamt die Einkünfte § 22 Nr. 3 zuschlagen. Da darf sich nämlich ein Verlust nicht steuerlich auswirken.
Oder alternativ, falls das Argument kommt, Abschreibung sei privat, nur die Energiekosten durch die THG-Quote veranlasst: Die eingesparte CO2-Menge eines Elektrofahrzeugs wird mit etwa 2.000 kWh pro Jahr angerechnet, (so jedenfalls Home&Smart.), https://www.homeandsmart.de/thg-quote-vergleich
Einnahme aus THG-Quote: .......................................................................... 300€
Energiekosten 6000 km x 20kw/100km (=2000kwh) x 0,25€/kw............ -300€
.......................................................................................................................... ------
Einkünfte........................................................................................................... 0€
Fahre ich weniger, sind die Werbungskosten niedriger. I.d.R. bleibe ich aber unter der Freigrenze von 256€.
Im Hinblick auf Kontrollmitteilungen und Gedanken an Steuerhinterziehung wegen nicht angegebener Einnahmen sind damit alle Spatzen gefangen. Ob das Finanzamt der Berechnung folgt, oder sie wegen eines Steuerbetrages von ca. 74 € beanstandet, steht auf einem anderen Blatt. Das werden zukünftige Verwaltungsanweisungen (zu erwarten erst 2023) oder gar Finanzgerichtsurteile erweisen.
Der Text ist nun doch ein "bisschen" länger geworden als gedacht.
Und falls ich Kw, KW, kWh, kW/h nicht im richtigen Kontext benutzt habe, bitte nicht gleich den Kopf abreißen.